2024 WH Care Holding GmbH
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WH Care Holding GmbH Steinriede 14 30827 Garbsen Tel.: 05131 - 4611 555 Fax: 05131 - 4611 550 Presseanfragen: presse@wh-care.de
Kurzzeitpflege finden Sie an allen Standorten.

Kurzzeitpflege

Zu Gast bei Freunden

Entlastung für pflegende Angehörige und ein Tapetenwechsel für Pflegebedürftige

Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege kann für beide Parteien in Veränderungsphasen (nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist, in Feriensituationen) eine sichere Betreuungsform und eine Entlastung der Pflegesituation darstellen. Kurzzeitpflege dient dazu, Krisensituationen zu überbrücken sowie Sicherheit und Entlastungsräume für Sie als pflegende Angehö - rige zu schaffen. Dazu haben Sie im Rahmen der Kurzzeitpflege den Anspruch auf eine maximal achtwöchige, bezuschusste, vollstationäre Pflege. Für diese Form der Pflege sind in unseren Häusern eigentlich immer Plätze frei. Wir beraten Sie gern über die genauen Modalitäten und die Möglichkeit von Zuschüssen. Dauer der Kurzzeitpflege Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege? Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim oder unserem Lebens- und Gesundheitszentrum durchgeführt wer - den. Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege? Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannten Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen. Was kostet eine Kurzzeitpflege? Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege aus den üblichen drei Hauptposten einer Pflegeheimunter - bringung zusammen: Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und Pflegekosten Die Pflegekassen bezuschussen im Rahmen einer Kurzzeitpflege die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag. Dieser wird unabhängig vom Pflegegrad bezahlt, aber erst ab Pflegegrad 2. Menschen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf den Kurzzeit - pflege-Pauschalbetrag plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege. Verhinderungspflege Nach § 39 SGB XI ist es auch eine Leistung der Pflegeversicherung. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatz - pflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Ist eine Notsituation entstanden und es muss sehr schnell gehen, dann ist Verhinderungspflege auch in unserer Einrichtung mit Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege möglich. Die Finanzierung der Pflege bleibt gesichert, denn Leistungen der Kurzzeitpflege und Leistungen der Verhinderungspflege sind kombinierbar.
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Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden von der Pflegever - sicherung oder anderen Kostenträgern übernommen. Der genaue Umfang der Leistungen ist jedoch von Fall zu Fall unter - schiedlich und hängt von den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Menschen ab. Insgesamt ist die Kurzzeitpflege ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitssystems, da sie dazu beitragen kann, dass pflege - bedürftige Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer akuten Erkrankung in ihre gewohnte Umgebung zurück - kehren können.
Kurzzeitpflege ist eine vorüber - gehende Betreuungsform im Gesundheitssystem für pflegebe - dürftige Menschen, die aufgrund einer akuten Erkrankung, eines Krankenhausaufenthalts oder einer vorübergehenden Verhinderung nicht zu Hause versorgt werden können. Die Kurzzeitpflege ist somit eine zeitlich befristete Alternative zum stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim.
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Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege kann für beide Par - teien in Veränderungsphasen (nach einem Kranken - hausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist, in Feriensituationen) eine sichere Betreu - ungsform und eine Entlastung der Pflegesituation darstellen. Kurzzeitpflege dient dazu, Krisensituationen zu über - brücken sowie Sicherheit und Entlastungsräume für Sie als pflegende Angehörige zu schaffen. Dazu haben Sie im Rahmen der Kurzzeitpflege den Anspruch auf eine maximal achtwöchige, bezuschusste, vollstationäre Pflege. Für diese Form der Pflege sind in unseren Häu - sern eigentlich immer Plätze frei. Wir beraten Sie gern über die genauen Modalitäten und die Möglichkeit von Zuschüssen. Dauer der Kurzzeitpflege Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflege - kassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungs - pflege kombiniert werden. Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege? Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurz - zeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeein - richtung wie einem Pflegeheim oder unserem Lebens- und Gesundheitszentrum durchgeführt werden. Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege? Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannten Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pfle - gegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürf - tig sind und Kurzzeitpflege benötigen. Was kostet eine Kurzzeitpflege? Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege aus den üblichen drei Hauptposten einer Pflegeheimunterbringung zusammen: Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und Pflegekosten Die Pflegekassen bezuschussen im Rahmen einer Kurzzeitpflege die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag. Dieser wird unabhängig vom Pflege - grad bezahlt, aber erst ab Pflegegrad 2. Menschen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf den Kurzzeitpflege- Pauschalbetrag plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege. Verhinderungspflege Nach § 39 SGB XI ist es auch eine Leistung der Pflege - versicherung. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungs - urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nach - gewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Ist eine Not - situation entstanden und es muss sehr schnell gehen, dann ist Verhinderungspflege auch in unserer Einrich - tung mit Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege möglich. Die Finanzierung der Pflege bleibt gesichert, denn Leistungen der Kurzzeitpflege und Leistungen der Verhinderungspflege sind kombinierbar.
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geversicherung oder anderen Kostenträgern übernom - men. Der genaue Umfang der Leistungen ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von den individu - ellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Menschen ab. Insgesamt ist die Kurzzeitpflege ein wichtiger Bestand - teil des Gesundheitssystems, da sie dazu beitragen kann, dass pflegebedürftige Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer akuten Erkrankung in ihre gewohnte Umgebung zurückkehren können.
Kurzzeitpflege ist eine vorüber - gehende Betreuungsform im Gesundheitssystem für pflegebe - dürftige Menschen, die aufgrund einer akuten Erkrankung, eines Krankenhausaufenthalts oder einer vorübergehenden Verhinderung nicht zu Hause versorgt werden können. Die Kurzzeit - pflege ist somit eine zeitlich befristete Alternative zum stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim. Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden von der Pfle -
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