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Kurzzeitpflege finden Sie an allen Standorten.
DAS SIND WIR

Kurzzeitpflege

Zu Gast bei Freunden

Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Betreuungsform im Gesundheitssystem für pflegebedürftige Menschen, die aufgrund einer akuten Erkrankung, eines Krankenhausaufenthalts oder einer vorübergehenden Verhinderung nicht zu Hause versorgt werden können. Die Kurzzeitpflege ist somit eine zeitlich befristete Alternative zum stationären Aufent - halt in einem Pflegeheim. Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden in der Regel von der Pflegeversicherung oder von anderen Kostenträgern übernommen. Der genaue Umfang der Leistungen ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von den indivi - duellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Menschen ab. Insgesamt ist die Kurzzeitpflege ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitssystems, da sie dazu beitragen kann, dass pflegebedürftige Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer akuten Erkrankung wieder in ihre gewohnte Umgebung zurückkehren können.

Entlastung für pflegende Angehörige und ein Tapetenwechsel für Pflegebedürftige

Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege kann für beide Parteien in Veränderungsphasen (nach einem Krankenhausaufent - halt, wenn die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist, in Feriensituationen) eine sichere Betreuungsform und eine Entlastung der Pflegesituation darstellen. Kurzzeitpflege dient dazu, Krisensituationen zu überbrücken sowie Sicherheit und Entlastungsräume für Sie als pfle - gende Angehörige zu schaffen. Dazu haben Sie im Rahmen der Kurzzeitpflege den Anspruch auf eine maximal achtwöchige, bezuschusste, vollstationäre Pflege. Für diese Form der Pflege sind in unseren Häusern eigentlich immer Plätze frei. Wir beraten Sie gern über die genauen Modalitäten und die Möglichkeit von Zuschüssen. Dauer der Kurzzeitpflege Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege? Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeitpflege kann laut Defini - tion nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim oder unserem Lebens- und Gesundheitszen - trum durchgeführt werden. Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege? Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannten Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurz - zeitpflege benötigen. Was kostet eine Kurzzeitpflege? Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege aus den üblichen drei Hauptposten einer Pflege - heimunterbringung zusammen: Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und Pflegekosten Die Pflegekassen bezuschussen im Rahmen einer Kurzzeitpflege die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbe - trag. Dieser wird unabhängig vom Pflegegrad bezahlt, aber erst ab Pflegegrad 2. Menschen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf den Kurzzeitpflege-Pauschalbetrag plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungs - pflege. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist auch eine Leistung der Pflegeversicherung. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Ist eine Notsituation entstanden und es muss sehr schnell gehen, dann ist Verhinderungspflege auch in unserer Einrichtung mit Kurzzeitpflege oder vollstatio - närer Pflege möglich. Die Finanzierung der Pflege bleibt gesichert, denn Leistungen der Kurzzeitpflege und Leistungen der Verhinderungspflege sind kombinierbar.
 Photographee.eu - Stock.adobe.com
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Entlastung für pflegende

Angehörige und ein

Tapetenwechsel für

Pflegebedürftige

Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege kann für beide Parteien in Veränderungsphasen (nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist, in Feriensituationen) eine sichere Betreuungsform und eine Entlastung der Pflegesituation darstellen. Kurzzeitpflege dient dazu, Krisensituationen zu überbrücken sowie Sicherheit und Entlastungs - räume für Sie als pflegende Angehörige zu schaf - fen. Dazu haben Sie im Rahmen der Kurzzeit - pflege den Anspruch auf eine maximal achtwöchige, bezuschusste, vollstationäre Pflege. Für diese Form der Pflege sind in unseren Häu - sern eigentlich immer Plätze frei. Wir beraten Sie gern über die genauen Modalitäten und die Mög - lichkeit von Zuschüssen. Dauer der Kurzzeitpflege Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt. Für diese Zeit überneh - men die Pflegekassen die Kosten einer statio - nären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Was   ist   der   Unterschied   zwischen   Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege? Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist eine Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Kurzzeit - pflege kann laut Definition nur in einer entspre - chenden Pflegeeinrichtung wie einem Pflegeheim oder unserem Lebens- und Gesundheitszentrum durchgeführt werden. Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege? Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkann - ten Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Men - schen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen. Was kostet eine Kurzzeitpflege? Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine sta - tionäre Kurzzeitpflege aus den üblichen drei Hauptposten einer Pflegeheimunterbringung zusammen: Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und Pflegekosten Die Pflegekassen bezuschussen im Rahmen einer Kurzzeitpflege die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag. Dieser wird unabhängig vom Pflegegrad bezahlt, aber erst ab Pflegegrad 2. Menschen ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf den Kurzzeitpflege-Pauschalbetrag plus 100 Pro - zent des nicht genutzten Budgets der Verhinde - rungspflege. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist auch eine Leistung der Pfle - geversicherung. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Ist eine Notsituation ent - standen und es muss sehr schnell gehen, dann ist Verhinderungspflege auch in unserer Einrichtung mit Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege mög - lich. Die Finanzierung der Pflege bleibt gesichert, denn Leistungen der Kurzzeitpflege und Leistun - gen der Verhinderungspflege sind kombinierbar.
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Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Betreu - ungsform im Gesundheitssystem für pflegebedürf - tige Menschen, die aufgrund einer akuten Erkrankung, eines Krankenhausaufenthalts oder einer vorübergehenden Verhinderung nicht zu Hause versorgt werden können. Die Kurzzeit - pflege ist somit eine zeitlich befristete Alternative zum stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim. Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden in der Regel von der Pflegeversicherung oder von ande - ren Kostenträgern übernommen. Der genaue Umfang der Leistungen ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt von den individuellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Menschen ab. Insgesamt ist die Kurzzeitpflege ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitssystems, da sie dazu beitragen kann, dass pflegebedürftige Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer akuten Erkrankung wieder in ihre gewohnte Umgebung zurückkehren können.
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