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WH Care Holding GmbH Steinriede 14 30827 Garbsen Tel:. 05131 - 4611 555 Fax: 05131 - 4611 550 Presseanfragen: presse@wh-care.de
2025 WH Care Holding GmbH
Kurzzeitpflege finden Sie an allen Standorten.

Zu Gast bei Freunden

Entlastung für pflegende Angehörige und ein Tapetenwechsel für Pflegebedürftige

Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege kann für beide Parteien in Veränderungsphasen (nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist, in Feriensituationen), eine sichere Betreuungsform und eine Entlastung der Pflegesituation darstellen. Kurzzeitpflege dient dazu, Krisensituationen zu überbrücken sowie Sicherheit und Entlastungsräume für Sie als pflegende Angehö - rige zu schaffen. Dazu haben Sie im Rahmen der Kurzzeitpflege den Anspruch auf eine maximal achtwöchige, bezuschusste, vollstationäre Pflege. Für diese Form der Pflege sind in unseren Häusern eigentlich immer Plätze frei. Wir beraten Sie gern über die genauen Modalitäten und die Möglichkeit von Zuschüssen. Dauer der Kurzzeitpflege Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege? Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannten Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflege - grad 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen. Was kostet eine Kurzzeitpflege? Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege aus den üblichen drei Hauptposten einer Pflegeheimunter - bringung zusammen: Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und Pflegekosten Verhinderungspflege Nach § 39 SGB XI ist es auch eine Leistung der Pflegeversicherung. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Ist eine Notsituation entstanden und es muss sehr schnell gehen, dann ist Verhinderungspflege auch in unseren Einrichtungen mit Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege möglich. Die Finanzierung erfolgt durch den gemeinsamen Jahresbe - trag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
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Kurzzeitpflege
Die Kosten für die Kurzzeitpflege werden von der Pflegever - sicherung oder anderen Kostenträgern übernommen. Die Pflegeversicherung trägt einen Großteil der Kosten. Dafür gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Insgesamt ist die Kurzzeitpflege ein wichtiger Bestandteil des Gesundheitssystems, da sie dazu beitragen kann, dass pflege - bedürftige Menschen nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer akuten Erkrankung in ihre gewohnte Umgebung zurück - kehren können.
Kurzzeitpflege ist eine vorüber - gehende Betreuungsform im Gesundheitssystem für pflege - bedürftige Menschen, die auf - grund einer akuten Erkrankung, eines Krankenhausaufenthalts oder einer vorübergehenden Verhinderung begrenzte Zeit vollstationäre Pflege brauchen und nicht zu Hause ver - sorgt werden können. Die Kurzzeitpflege ist somit eine zeitlich befristete Alternative zum stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim.
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Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege kann für beide Par - teien in Veränderungsphasen (nach einem Kranken - hausaufenthalt, wenn die Pflege zu Hause noch nicht möglich ist, in Feriensituationen), eine sichere Betreu - ungsform und eine Entlastung der Pflegesituation darstellen. Kurzzeitpflege dient dazu, Krisensituationen zu über - brücken sowie Sicherheit und Entlastungsräume für Sie als pflegende Angehörige zu schaffen. Dazu haben Sie im Rahmen der Kurzzeitpflege den Anspruch auf eine maximal achtwöchige, bezuschusste, vollstationäre Pflege. Für diese Form der Pflege sind in unseren Häu - sern eigentlich immer Plätze frei. Wir beraten Sie gern über die genauen Modalitäten und die Möglichkeit von Zuschüssen. Dauer der Kurzzeitpflege Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tagen im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflege - kassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungs - pflege kombiniert werden. Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege? Anspruch auf Kurzzeitpflege haben alle anerkannten Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pfle - gegrad 4 und Pflegegrad 5 sowie Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürf - tig sind und Kurzzeitpflege benötigen. Was kostet eine Kurzzeitpflege? Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege aus den üblichen drei Hauptposten einer Pflegeheimunterbringung zusammen: Unterbringung und Verpflegung, Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und Pflegekosten Verhinderungspflege Nach § 39 SGB XI ist es auch eine Leistung der Pflege - versicherung. Ist eine Pflegeperson wegen Erholungs - urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nach - gewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Ist eine Notsituation entstanden und es muss sehr schnell gehen, dann ist Verhinderungspflege auch in unseren Einrichtungen mit Kurzzeitpflege oder vollstationärer Pflege möglich. Die Finanzierung erfolgt durch den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
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Kurzzeitpflege ist eine vorüber - gehende Betreuungsform im Gesundheitssystem für pflegebe - dürftige Menschen, die aufgrund einer akuten Erkrankung, eines Krankenhausaufenthalts oder einer vorübergehenden Verhinderung begrenzte Zeit vollstationäre Pflege brauchen und nicht zu Hause versorgt werden können. Die Kurzzeitpflege ist somit eine zeitlich befristete Alternative zum stationä - ren Aufenthalt in einem Pflegeheim.
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