2024 WH Care Holding GmbH
WH CARE Holding GmbH
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30827 Garbsen
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Presseanfragen: presse@wh-care.de
Kurzzeitpflege finden Sie an allen Standorten.
Kurzzeitpflege
Zu Gast bei Freunden
Entlastung für pflegende Angehörige und
ein Tapetenwechsel für Pflegebedürftige
Die
Möglichkeit
der
Kurzzeitpflege
kann
für
beide
Par
-
teien
in
Veränderungsphasen
(nach
einem
Kranken
-
hausaufenthalt,
wenn
die
Pflege
zu
Hause
noch
nicht
möglich
ist,
in
Feriensituationen)
eine
sichere
Betreu
-
ungsform
und
eine
Entlastung
der
Pflegesituation
darstellen.
Kurzzeitpflege
dient
dazu,
Krisensituationen
zu
über
-
brücken
sowie
Sicherheit
und
Entlastungsräume
für
Sie
als
pflegende
Angehörige
zu
schaffen.
Dazu
haben
Sie
im
Rahmen
der
Kurzzeitpflege
den
Anspruch
auf
eine
maximal
achtwöchige,
bezuschusste,
vollstationäre
Pflege.
Für
diese
Form
der
Pflege
sind
in
unseren
Häu
-
sern
eigentlich
immer
Plätze
frei.
Wir
beraten
Sie
gern
über
die
genauen
Modalitäten
und
die
Möglichkeit
von
Zuschüssen.
Dauer der Kurzzeitpflege
Die
Kurzzeitpflege
ist
auf
eine
Dauer
von
56
Tagen
im
Jahr
beschränkt.
Für
diese
Zeit
übernehmen
die
Pflege
-
kassen
die
Kosten
einer
stationären
Unterbringung.
Die
Kurzzeitpflege
kann
zusätzlich
mit
der
Verhinderungs
-
pflege kombiniert werden.
Was
ist
der
Unterschied
zwischen
Kurzzeitpflege
und
Verhinderungspflege?
Im
Gegensatz
zur
Verhinderungspflege
ist
eine
Kurz
-
zeitpflege
zu
Hause
nicht
möglich.
Kurzzeitpflege
kann
laut
Definition
nur
in
einer
entsprechenden
Pflegeein
-
richtung
wie
einem
Pflegeheim
oder
unserem
Lebens-
und Gesundheitszentrum durchgeführt werden.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch
auf
Kurzzeitpflege
haben
alle
anerkannten
Pflegebedürftigen
mit
Pflegegrad
2,
Pflegegrad
3,
Pfle
-
gegrad
4
und
Pflegegrad
5
sowie
Menschen,
die
durch
eine
Krankheit
oder
einen
Unfall
plötzlich
pflegebedürf
-
tig sind und Kurzzeitpflege benötigen.
Was kostet eine Kurzzeitpflege?
Grundsätzlich
setzen
sich
die
Kosten
für
eine
stationäre
Kurzzeitpflege
aus
den
üblichen
drei
Hauptposten
einer
Pflegeheimunterbringung zusammen:
Unterbringung
und
Verpflegung,
Investitionskosten
(Instandhaltung etc.) und Pflegekosten
Die
Pflegekassen
bezuschussen
im
Rahmen
einer
Kurzzeitpflege
die
anfallenden
Pflegekosten
mit
einem
Pauschalbetrag.
Dieser
wird
unabhängig
vom
Pflege
-
grad
bezahlt,
aber
erst
ab
Pflegegrad
2.
Menschen
ab
Pflegegrad
2
haben
Anspruch
auf
den
Kurzzeitpflege-
Pauschalbetrag
plus
100
Prozent
des
nicht
genutzten
Budgets der Verhinderungspflege.
Verhinderungspflege
Nach
§
39
SGB
XI
ist
es
auch
eine
Leistung
der
Pflege
-
versicherung.
Ist
eine
Pflegeperson
wegen
Erholungs
-
urlaubs,
Krankheit
oder
aus
anderen
Gründen
an
der
Pflege
gehindert,
übernimmt
die
Pflegekasse
die
nach
-
gewiesenen
Kosten
einer
notwendigen
Ersatzpflege
für
längstens
sechs
Wochen
je
Kalenderjahr.
Ist
eine
Not
-
situation
entstanden
und
es
muss
sehr
schnell
gehen,
dann
ist
Verhinderungspflege
auch
in
unserer
Einrich
-
tung
mit
Kurzzeitpflege
oder
vollstationärer
Pflege
möglich.
Die
Finanzierung
der
Pflege
bleibt
gesichert,
denn
Leistungen
der
Kurzzeitpflege
und
Leistungen
der
Verhinderungspflege sind kombinierbar.
Hilfe in schwierigen
Situationen
geversicherung
oder
anderen
Kostenträgern
übernom
-
men.
Der
genaue
Umfang
der
Leistungen
ist
jedoch
von
Fall
zu
Fall
unterschiedlich
und
hängt
von
den
individu
-
ellen Bedürfnissen der pflegebedürftigen Menschen ab.
Insgesamt
ist
die
Kurzzeitpflege
ein
wichtiger
Bestand
-
teil
des
Gesundheitssystems,
da
sie
dazu
beitragen
kann,
dass
pflegebedürftige
Menschen
nach
einem
Krankenhausaufenthalt
oder
einer
akuten
Erkrankung
in
ihre gewohnte Umgebung zurückkehren können.
Kurzzeitpflege
ist
eine
vorüber
-
gehende
Betreuungsform
im
Gesundheitssystem
für
pflegebe
-
dürftige
Menschen,
die
aufgrund
einer
akuten
Erkrankung,
eines
Krankenhausaufenthalts
oder
einer
vorübergehenden
Verhinderung
nicht
zu
Hause
versorgt
werden
können.
Die
Kurzzeit
-
pflege
ist
somit
eine
zeitlich
befristete
Alternative
zum
stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim.
Die
Kosten
für
die
Kurzzeitpflege
werden
von
der
Pfle
-