2024 WH Care Holding GmbH
WH CARE Holding GmbH
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30827 Garbsen
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Entlastung für pflegende
Angehörige und ein
Tapetenwechsel für
Pflegebedürftige
Die
Möglichkeit
der
Kurzzeitpflege
kann
für
beide
Parteien
in
Veränderungsphasen
(nach
einem
Krankenhausaufenthalt,
wenn
die
Pflege
zu
Hause
noch
nicht
möglich
ist,
in
Feriensituationen)
eine
sichere
Betreuungsform
und
eine
Entlastung
der
Pflegesituation darstellen.
Kurzzeitpflege
dient
dazu,
Krisensituationen
zu
überbrücken
sowie
Sicherheit
und
Entlastungs
-
räume
für
Sie
als
pflegende
Angehörige
zu
schaf
-
fen.
Dazu
haben
Sie
im
Rahmen
der
Kurzzeit
-
pflege
den
Anspruch
auf
eine
maximal
achtwöchige,
bezuschusste,
vollstationäre
Pflege.
Für
diese
Form
der
Pflege
sind
in
unseren
Häu
-
sern
eigentlich
immer
Plätze
frei.
Wir
beraten
Sie
gern
über
die
genauen
Modalitäten
und
die
Mög
-
lichkeit von Zuschüssen.
Dauer der Kurzzeitpflege
Die
Kurzzeitpflege
ist
auf
eine
Dauer
von
56
Tagen
im
Jahr
beschränkt.
Für
diese
Zeit
überneh
-
men
die
Pflegekassen
die
Kosten
einer
statio
-
nären
Unterbringung.
Die
Kurzzeitpflege
kann
zusätzlich
mit
der
Verhinderungspflege
kombiniert
werden.
Was
ist
der
Unterschied
zwischen
Kurzzeitpflege
und Verhinderungspflege?
Im
Gegensatz
zur
Verhinderungspflege
ist
eine
Kurzzeitpflege
zu
Hause
nicht
möglich.
Kurzzeit
-
pflege
kann
laut
Definition
nur
in
einer
entspre
-
chenden
Pflegeeinrichtung
wie
einem
Pflegeheim
oder
unserem
Lebens-
und
Gesundheitszentrum
durchgeführt werden.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Anspruch
auf
Kurzzeitpflege
haben
alle
anerkann
-
ten
Pflegebedürftigen
mit
Pflegegrad
2,
Pflegegrad
3,
Pflegegrad
4
und
Pflegegrad
5
sowie
Men
-
schen,
die
durch
eine
Krankheit
oder
einen
Unfall
plötzlich
pflegebedürftig
sind
und
Kurzzeitpflege
benötigen.
Was kostet eine Kurzzeitpflege?
Grundsätzlich
setzen
sich
die
Kosten
für
eine
sta
-
tionäre
Kurzzeitpflege
aus
den
üblichen
drei
Hauptposten
einer
Pflegeheimunterbringung
zusammen:
Unterbringung
und
Verpflegung,
Investitionskosten
(Instandhaltung etc.) und Pflegekosten
Die
Pflegekassen
bezuschussen
im
Rahmen
einer
Kurzzeitpflege
die
anfallenden
Pflegekosten
mit
einem
Pauschalbetrag.
Dieser
wird
unabhängig
vom
Pflegegrad
bezahlt,
aber
erst
ab
Pflegegrad
2.
Menschen
ab
Pflegegrad
2
haben
Anspruch
auf
den
Kurzzeitpflege-Pauschalbetrag
plus
100
Pro
-
zent
des
nicht
genutzten
Budgets
der
Verhinde
-
rungspflege.
Verhinderungspflege
nach
§
39
SGB
XI
ist
auch
eine
Leistung
der
Pfle
-
geversicherung.
Ist
eine
Pflegeperson
wegen
Erholungsurlaubs,
Krankheit
oder
aus
anderen
Gründen
an
der
Pflege
gehindert,
übernimmt
die
Pflegekasse
die
nachgewiesenen
Kosten
einer
notwendigen
Ersatzpflege
für
längstens
sechs
Wochen
je
Kalenderjahr.
Ist
eine
Notsituation
ent
-
standen
und
es
muss
sehr
schnell
gehen,
dann
ist
Verhinderungspflege
auch
in
unserer
Einrichtung
mit
Kurzzeitpflege
oder
vollstationärer
Pflege
mög
-
lich.
Die
Finanzierung
der
Pflege
bleibt
gesichert,
denn
Leistungen
der
Kurzzeitpflege
und
Leistun
-
gen der Verhinderungspflege sind kombinierbar.
Kurzzeitpflege finden Sie an allen Standorten.
Kurzzeitpflege
Zu Gast bei Freunden
Kurzzeitpflege
ist
eine
vorübergehende
Betreu
-
ungsform
im
Gesundheitssystem
für
pflegebedürf
-
tige
Menschen,
die
aufgrund
einer
akuten
Erkrankung,
eines
Krankenhausaufenthalts
oder
einer
vorübergehenden
Verhinderung
nicht
zu
Hause
versorgt
werden
können.
Die
Kurzzeit
-
pflege
ist
somit
eine
zeitlich
befristete
Alternative
zum stationären Aufenthalt in einem Pflegeheim.
Die
Kosten
für
die
Kurzzeitpflege
werden
in
der
Regel
von
der
Pflegeversicherung
oder
von
ande
-
ren
Kostenträgern
übernommen.
Der
genaue
Umfang
der
Leistungen
ist
jedoch
von
Fall
zu
Fall
unterschiedlich
und
hängt
von
den
individuellen
Bedürfnissen der pflegebedürftigen Menschen ab.
Insgesamt
ist
die
Kurzzeitpflege
ein
wichtiger
Bestandteil
des
Gesundheitssystems,
da
sie
dazu
beitragen
kann,
dass
pflegebedürftige
Menschen
nach
einem
Krankenhausaufenthalt
oder
einer
akuten
Erkrankung
wieder
in
ihre
gewohnte
Umgebung zurückkehren können.
Kurzzeitflege